Für die Beurteilung, ob Verkehrssteuern (Erbschafts- und Schenkungssteuer) anfallen, kommt es allein auf die zivilrechtliche Einordnung an. Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens der Verwaltungsträger der Stiftung. D. h., die nichtrechtsfähige Familienstiftung kann nicht mit Ersatzerbschaftssteuer belastet werden. 25.01.2017 BFH PM 16-2017
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Eine nichtrechtsfähige (Familien-) Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftssteuer
by Karoline Spiegel, 12. Januar 2018
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