Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) ist u. a., dass der unterhaltene Geschäftsbetrieb geeignet ist, den Satzungszweck zu verwirklichen. Ist der Satzungszweck auf Förderung des Karnevals gerichtet, kann ein Zweckbetrieb nur angenommen werden, wenn und soweit es um Brauchtum, als um den Karneval in seiner traditionellen Form geht. Dies ist zu verneinen, wenn die Karnevalsveranstaltung wesentlich durch Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträge geprägt ist.