Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der ehrenamtlich Tätige eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält. Denn Ehrenämter zeichnen sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zwecks aus. Sie unterscheiden sich grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Arbeitgeberverträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind daher nicht abzuführen.