Die Förderung von Turnierbridge ist nach § 52 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AO für gemeinnützig zu erklären. Turnierbridge fördert die Allgemeinheit in gleicher Weise wie Schach, da es ebenfalls erhebliche intellektuelle Anstrengungen bei der Ausübung erfordert. Da auch ein Ligasystem mit nationalen und internationalen Wettbewerben und eine Verbindung zum IOC existiert, ist auch eine Ähnlichkeit zum Sport gegeben.