Die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, dass durch Untätigkeit des Gesetzgebers grundrechtliche Schutzpflichten gegenüber Pflegeheimbewohnern verletzt werden („Pflegenotstand“), ist unzulässig, da dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der nur in seltenen Ausnahmefällen zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt und die eigene und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.
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