Das BMF ergänzt sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer vom 18.01.2016: Werden mehrere nichtrechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet, kann zur Vermeidung sachlicher Härten auf Antrag die Kapitalertragsteuer erstattet werden. Wird in einem Treuhandkonto das Vermögen nur einer Stiftung verwaltet, richtet sich die Erstattung nach § 44a Abs. 6 Satz 3 EStG.
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