Werkstätten für behinderte Menschen können den ermäßigten Umsatzsteuersatz in weiterem Umfang als bisher anwenden, weil der Begriff der Werkstatt nicht mehr auf reine Produktionstätigkeit beschränkt, sondern auch auf sonstige Dienstleistungen erweitert wird. Der Umsatzsteueranwendungserlass wird entsprechend erweitert.
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