Im Streitfall erbrachte die Holding administrative und kaufmännische Dienstleistungen an Tochter-Personengesellschaften. Daneben legte sie Kapital verzinslich an. Der BFH bejahte den Vorsteuerabzug, soweit die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen, verneinte ihn jedoch für die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehende Vorsteuer. Weiter hat der BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG richtlinienkonform dahin ausgelegt werden kann, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
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