Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Plant der Gründer keine eigene unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit, ist der bloße Erwerb und das Halten von Geschäftsanteilen – solange damit kein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht – keine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug ergab sich hier auch nicht aus einem Leistungsbezug des Gründers, der zu einem Übertragungsvorgang auf die zu gründende GmbH führte.
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